Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich. Abweichungen und Zusagen

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen der Firma. Sofern nicht andere AGB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn nichtausdrücklich widersprochen wird - vielmehr wird auch für die Zukunft Ihrer Einbeziehung widersprochen.

1.2 Abweichungen und Abänderungen von den AGB und werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung der Firma wirksam.

1.3 Mündlich und telefonisch abgegebene Erklärungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich. wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mitarbeiter, Beauftragte und Vertriebsvertreter sind nicht befugt, mündlich oder telefonisch Nebenabreden, Änderungen, Zusagen oder Garantien zu geben, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder darüber hinausgehen. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen daher der schriftlichen Niederlegung und Bestätigung. z.B. in Bestellung und Auftragsbestätigung.

2. Angebot. Vertragsschluss. Verbindlichkeit von Angaben

2.1 Sämtliche Angebote der Firma sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben und gelten für Endabnehmer.

2.2 Bestellungen gegenüber der Firma sind erst mit schriftlicher Bestätigung oder Rechnung angenommen. Soweit nicht anders vom Kunden bestimmt, sind wir berechtigt, Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe/ Absendung anzunehmen. Als Annahme gilt auch der Zugang des Lieferscheins oder die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung.

2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen wurde.

Der Kunde wird gegebenenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und eine bereits erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4 Lieferzeiten, Liefertermine und Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, anderenfalls Planungsvorgaben um deren Einhaltung sich die Firma bemüht. In diesem Fall wird die Firma den genauen Liefer- und Montagetermin dem Kunden 1 - 2 Wochen vorher mitteilen und gegebenenfalls abstimmen.

2.5 Lieferfristen und -zeiten beginnen frühestens mit Auftragsbestätigung und Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und/oder einer vereinbarten Anzahlung.

2.6 Sofern der Kunde die Ware abruft, sind für Lieferungen angemessene Fristen unter Berücksichtigung üblicher bzw. mitgeteilter Selbstbelieferungsfristen und Bearbeitungszeiten zu gewähren.

2.7 Die Lieferfristen verlängern / Liefertermine verschieben sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (z. B. Streik, Krieg, Naturkatastrophen) und unvorhersehbaren und nicht mit zumutbaren Aufwendungen überwindbaren Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Der Kunde wird unverzüglich benachrichtigt.

Ist der Firma die Leistung länger als zwei Monate auf Grund vorgenannter Umstände unmöglich, so ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss in einer schriftlichen Erklärung erfolgen.

2.8 Freibleibend sind auch Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Verbindlich werden vorgenannte Angaben, wenn es ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.

3. Vertragsstornierung

3.1 Storniert der Kunde mit unserem Einverständnis vor Fertigung der Bestellung den Vertrag, sind wir berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu berechnen. Der Kunde kann einen niedrigeren Schaden (entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn) nachweisen. Die Firma behält sich vor, den Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu berechnen.

3.2 Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

4. Leistungserbringung und Genehmigungen

4.1 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Bauort muss frei zugänglich sein. Dies schließt eine Anfahrt mit Lkw 7,5 t ein.

4.2 Der Kunde hat für die rechtliche Zulässigkeit der Leistungserbringung während üblicher Arbeitszeiten zu sorgen. Genehmigungen, Zustimmungen und Statik sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen oder stellen ein eigenes Gewerk dar.

4.3 Soweit nicht durch Angabe einer gesonderten Position mit Menge und Preis angegeben, sind sämtliche Nebenarbeiten z. B. Maurer-, Fliesenleger-, Heizungs-, Elektro-, Maler-, Stemm-, Spachtel-, Verputz-, Garten-, Erd-, Pflaster- und Glasreinigungsarbeiten nicht Vertragsgegenstand. Falls die Arbeiten gleichwohl von der Firma oder deren beauftragter Montagefirma ausgeführt werden, sind sie gesondert zu ortsüblichen Preisen zu vergüten.

4.4 Sollten aus vom Kunden zu vertretenden Gründen Arbeiten wiederholt werden müssen, zusätzliche Arbeiten notwendig werden, Arbeiten die beim Aufmaß nicht eingesehen werden konnten (wie z. B. Korrekturen von Wand- und Bodenanschlüssen durch Verblechung etc.) und/oder Wartezeiten entstehen, so sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten. Derzeit beträgt der allgemeine Stundenlohn der Firma 55,00 EURO pro Arbeiter (incl. MwSt. )

4.5 Während Montage und Abnahme hat der Kunde bzw. eine vom Kunden schriftlich bevollmächtigte und zu Detailfragen aussagekräftige Person am Ort der Leistungserbringung anwesend zu sein. Die Firma kann Vorlage und Aushändigung der Vollmacht fordern und bei Abwesenheit einer entsprechenden Person die Montage verweigern. Für entstehende Kosten gilt Ziffer 4.4.

4.6 Der Kunde oder sein nach Ziffer 4.5 bevollmächtigter Vertreter erklären nach Abschluss der Montagearbeiten die Abnahme und unterzeichnen einen Abnahmebericht. Die Folgen der Abnahme treten auch dann ein, wenn die Firma zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme gefordert hat und auf diese Wirkung hingewiesen hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4.7 Die Verweigerung der Abnahme kann nur wegen nicht unerheblicher, schriftlich festzuhaltender Mängel erfolgen. Wird die Abnahme oder Zahlung unberechtigt verweigert, kann die Firma eine gänzliche oder teilweise Demontage vornehmen. Für entstehende Kosten gilt Ziffer 4.4.

4.8 Der Kunde trägt ab Anzeige der Versand- oder Montagebereitschaft die durch Lagerung entstehenden Kosten, sofern die Lieferung/Montage aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann. Bei Lagerung in unserem Werk betragen die Kosten 1,00 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat: wir können einen höheren, der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.

4.9 Die Firma ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang bzw. angemessenen Abschlagszahlungen berechtigt.

5. Technische Hinweise

5.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Während unbewegliche Elemente wartungsfrei sind, sind insbesondere Beschläge und bewegliche Bauteile zu kontrollieren und nach Bedarf zu ölen / fetten. Diese laufenden Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen die Firma entstehen.

5.2 Gelieferte Ware entspricht dem generell geltenden Stand der Technik an Trag- und Belastungsfähigkeit zum Leistungszeitpunkt, sofern der Kunde nicht eine höhere Belastung mitgeteilt oder gefordert hat. Bei ungewöhnlich hoher Belastung (z. B. hohe Schneelast ggf. zusätzlich Windlast bzw. Elementarschäden) kann eine Überlast auftreten, die zu bleibenden Schäden an den Liefergegenständen führt.

Der Kunde hat durch Beräumung und/oder zusätzliche Maßnahmen den Schutz der Konstruktion eigenverantwortlich sicherzustellen.

Wir fertigen, versenden, montieren, wenn nicht anders vorgeschrieben, nach unserer Wahl.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Firma behält Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Firma die Demontage der Gegenstände zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen. Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.2 Aus Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund für den Verlust des Eigentums an den Liefergegenständen entstehende Forderungen tritt der Kunde bereits mit Vertragsschluss sicherungshalber an die Firma ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Firma ab.

6.3 Über Vollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware hat der Kunde die Firma sofort zu unterrichten und Dokumente zu übergeben, sowie die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

6.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Forderungen der Firma um mehr als 20 % ist diese auf Verlangen des Kunden verpflichtet Sicherheiten nach Auswahl der Firma freizugeben.

6.5 Vertragswidriges Verhalten des Kunden, auch Zahlungsverzug, berechtigt uns zur Rücknahme nach Mahnung und verpflichtet den Kunden zur Herausgabe und Gestattung der Demontage, sowie ggf. zur Rückübertragung des Eigentums. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Nach Feinmaß wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes fällig.

7.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise ab Werk ohne Versand, Verpackung und Montage. Skontoabzüge sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.

7.2.1 Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten wie Aufmaß, einholen von Genehmigungen und Statik, insoweit gelten die Bedingungen bereits vor Auftragserteilung und werden immer berechnet.

7.2.2 Die Preisgleitklausel gilt als vereinbart.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet bei Abnahme der Leistung den vereinbarten Preis bar, online oder per bankbestätigtem Überweisungsbeleg zu zahlen. Bei Nichteinhaltung ist die Firma zu gänzlicher oder teilweiser Demontage berechtigt. Wobei für hierdurch entstehende weitere Montagekosten Ziffer 4.4 gilt. Die Zahlung oder Überweisung erfolgt erfüllungshalber.

7.4 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn die Firma über den Betrag verfügen kann.

7.5 Abschlagszahlungen in Höhe des erbrachten Leistungswertes können für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile gefordert werden, sofern das Eigentum hieran auf den Kunden übertragen wird. Verzögert sich aus, vom Kunden, zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 7 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

7.6 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 3 Jahre. Die Gewährleistung kann mit einem Wartungsvertrag optimiert werden.

8.1 Mängelrügen sind der Firma unverzüglich nach Lieferung oder Montage unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat innerhalb eines Werktages telefonisch vorab und innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu erfolgen.

8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und/oder Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.3 Unsere Vertreter, Fahrer und Monteure sind ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, Mängel oder Gewährleistungsansprüche anzuerkennen oder zu akzeptieren oder hierüber zu verhandeln.

8.4 Die Firma ist - auch mehrfach - zur Nachbesserung berechtigt; Art und Weise werden von der Firma unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden bestimmt. Es ist eine angemessene Frist - mindestens 3 Wochen - zu gewähren. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens mit dem zweiten Nachbesserungsversuch eintreten.

8.5 Ein Recht des Kunden auf Nacherfüllung ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Schadenersatz statt der Leistung wird außerhalb von Garantie-Zusagen ausgeschlossen.

8.6 Soweit durch diese AGB Mängelrechte eingeschränkt werden. gilt dies nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

9. Haftung und Verjährung

Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet die Firma für Schäden des Kunden nur nach folgenden Bestimmungen:

9.1 Die Firma haftet nur soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie, der Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf, sowie der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer Person.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet die Firma nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

9.3 Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der Organe und Mitarbeiter der Firma, sowie sonstiger von der Firma in die Vertragsabwicklung eingeschalteter Dritte.

10. Anwendbares Recht. Gerichtsstand

10.1 Es gilt deutsches materielles Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht. CISG) und anderer internationaler Verträge finden keine Anwendung.

10.2 Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Dresden, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.